Satzung

Satzung des Vereins »Freundeskreis Berlin Pankow – Ashkelon«


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »Freundeskreis Berlin Pankow-Ashkelon«. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz »e.V.«. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird angestrebt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, Pankow.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege der freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Bezirk Berlin-Pankow und der Stadt Ashkelon, die Verstetigung der Städtepartnerschaft und die Pflege der Kontakte zwischen Personen, Institutionen, Initiativen und der Verwaltung. Darüber hinaus steht die Information der Öffentlichkeit im Berliner Bezirk Pankow über Ashkelon und Israel, als Beitrag zur politischen Bildung und Förderung einer demokratischen Kultur im Mittelpunkt der Zielsetzung des Vereins.
  2. Vereinszweck ist insbesondere § 52, Absatz 2, Nr. 13 Abgabenordnung: »die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens«.
  3. Der Satzungszweck soll unter anderem durch folgende Punkte verwirklicht werden:
    • Vorbereitung und Durchführung von Austauschen zwischen Schülerinnen und Schüler, Jugendlichen und Seniorinnen und Senioren,
    • Begegnungen zwischen Menschen beider Städte im Bereich von Kunst und Kultur
    • Fachkräfteaustausch zwischen Beschäftigten des Gesundheitswesens sowie von Bildung, Politik, Verwaltung und Wirtschaft,
    • Organisation von Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, wie beispielsweise die Präsentation der Stadt Ashkelon in Pankow und die Vermittlung bestimmter Probleme der Menschen in Ashkelon,
    • Durchführungen von Tagungen und Seminarveranstaltung,
    • Erstellung und Verbreitung von Arbeitsmaterialien zur politischen Bildung,
    • Öffentlichkeitsarbeit und eigene Publikationen,
    • Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Organisationen und Institutionen.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinerlei Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.
  2. In den Organen des Vereins hat jedes Mitglied des Organs eine Stimme.
  3. Über Mitgliedsanträge entscheidet der Vorstand mit der Stimmenmehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit durch die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    1. Austritt gem. § 4 (5),
    2. Tod sofort oder
    3. Ausschluss gem. § 9 (1).
  5. Der Austritt zum Ablauf eines Geschäftsjahres aus dem Verein ist dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden bis 30. September eines Jahres schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Beitragsordnung zur Regelung der Mitgliedsbeiträge wird gem. §7 (2) (d) durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die dauerhafte Verweigerung zur Beitragszahlung kann durch den Vorstand als grober Verstoß gegen die Ziele und Arbeit des Vereins im Sinne des § 9 (1) gewertet werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Im Kalenderjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu ihr wird durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich (per Email) unter der Angabe einer Tagesordnung eingeladen. Insbesondere Personalentscheidungen und Anträge zur Satzungsänderungen müssen vorab in der Tagesordnung ersichtlich sein.
  2. Die Mitgliederversammlung
    1. wählt den Vorstand,
    2. genehmigt den Kassenbericht und entlastet den Vorstand,
    3. kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seinen/seiner
      Aufgabe abberufen,
    4. setzt die Mitgliedsbeiträge durch Beschluss der Beitragsordnung fest,
    5. entscheidet über Beschwerde zum Ausschluss von Mitgliedern gem. § 9 (1),
    6. kann die Satzung mit Mehrheit von 2/3 die anwesenden Mitglieder ändern,
    7. entscheidet gem. § 10 (3) über die Auflösung des Vereins und
    8. gibt dem Vorstand Anregungen und fasst Beschlüsse zur Arbeit des Vereins.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss nach Antrag mit Tagesordnung von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder durch den Vorstand einberufen werden. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrags statt zu finden. Es gelten die Einladungsfristen gem. § 7 (1).
  4. In der Regel leitet der/die Vorsitzende die Versammlung. Im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden kann die Versammlungsleitung an ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden.
  5. Der/die Vorsitzende hat für eine Protokollierung der Versammlung, insbesondere der Beschlüsse zu sorgen. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen an alle Mitglieder des Vereins zu versenden. Protokolliert werden insbesondere Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Versammlungsleiter/Die Versammlungsleiterin und der Protokollführer/die Protokollführerin der Mitgliederversammlung unterzeichnen das Protokoll.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin (Vorstand im Sinne des § 26 BGB), sowie bis zu drei Beisitzern an.
  2. Alle Mitglieder eines Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Jede Wahl kann auf Antrag und einstimmigen Beschluss der Mitgliedsversammlung auch in offener Abstimmung erfolgen.
  3. Der Vorstand hat die Möglichkeit Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Diese haben im Vorstand kein Stimmrecht.
  4. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Die Aufgabenbereiche des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds übernehmen die restlichen Vorstandsmitglieder.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende/ die Vorsitzende.
  6. Der Vorstand leitet den Verein, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und lädt zu den Mitgliederversammlungen ein.
  7. Die rechtsverbindliche Vertretung des Vereins nehmen immer zwei der vier Vorstandsmitglieder (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) gemeinsam wahr. Die anderen beiden Vorstandsmitglieder sind über den Zweck der Vereinsvertretung und das Ergebnis zu informieren.
  8. Die Vorstandsmitglieder erledigen ihre Arbeit ehrenamtlich.

§ 9 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

  1. Mitglieder können bei groben Verletzungen gegen die Ziele und die Arbeit des Vereins ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus dem Verein ist durch den Vorstand mit Stimmmehrheit möglich. Das betreffende Mitglied ist vor dem Ausschluss durch den Vorstand mündlich oder schriftlich zu hören. Der Beschluss zum Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Innerhalb von vier Wochen kann das ausgeschlossene Mitglied Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung hört den Vorstand und die Betroffene/den Betroffenen und entscheidet endgültig mit Stimmenmehrheit. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat aufschiebende Wirkung für den Ausschluss des Mitglieds. Die Rechte des Mitglieds bleiben bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung entzogen.
  2. Bei geringeren Verstößen gegen die Ziele oder die Arbeit des Vereins hat der Vorstand die Möglichkeit dem Mitglied die Mitgliedsrechte bis zu einer Dauer von zwei Jahren zu entziehen. Dies geschieht mit Stimmenmehrheit.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen durch die Mitgliederversammlung finden gem. § 7 (2) (f) statt.
  2. Vorgeschriebene Satzungsänderungen, die durch die Eintragung bei der Registerbehörde stattfinden, obliegen dem Vorstand. Sie sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Der Verein kann nur durch die Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit aufgelöst werden. Aus der Einladung zur Mitgliederversammlung muss der Antrag auf Auflösung des Vereins ersichtlich sein.
  4. Im Falle der Vereinsauflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow zwecks Verwendung für »die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens«.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Gründungsdatum des Vereins am 26. Januar 2011 in Kraft und wurde letztmalig durch den Vorstand im Sinne des § 10 (2) am 10.09.2011 geändert.